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Steuertipp: Steuerermäßigung auch für Notrufsystem in Seniorenanlage

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Notruf im Altenheim

Private Haushalte können in beachtlichem Umfang Aufwendungen für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Das Spektrum berücksichtigungsfähiger Kosten ist umfangreich und kann auch – wie ein aktuelles Urteil zeigt – Erweiterungen erfahren, die der sich wandelnden Lebensrealität entsprechen.

Aktuelles Urteil

Demnach können auch spezielle Dienstleistungen, die im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer angemieteten Wohnung erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistungen und somit steuermindernd anerkannt werden. Kurz zusammengefasst ging es im vorliegenden Fall darum, dass das Finanzamt dem Bewohner einer Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens zwar die Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung, nicht aber die Aufwendungen für einen speziellen Seniorenbetreuungsvertrag anerkennen wollte. Damit verpflichtete sich der Heimbetreiber u. a., dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Fall mit Urteil vom 27. Januar 2016 (VI R 18/14) entschieden, dass es sich bei dem für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt. Die Aufwendungen sind dafür steuermindernd anzuerkennen, da der so genannte Leistungserfolg in aller Regel im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befand.

Was gehört generell zu den abzugsfähigen Aufwendungen?

Grundsätzlich gibt es eine steuerliche Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen aber nur, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und sie nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben bereits anderweitig berücksichtigt wurden. Normalerweise wird zwischen drei Bereichen unterschieden: Erstens gehören die haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse dazu, so genannte Minijobs mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich. Sie sind mit 20 Prozent, höchstens aber 510 Euro jährlich von der Einkommensteuer abzugsfähig. Zweitens finden alle anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen Berücksichtigung. Auch hierfür können 20 Prozent der insgesamt aufgewendeten Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Drittens gibt es für Handwerkerleistungen im Privathaushalt ebenfalls einen Steuerbonus von 20 Prozent bis zu maximal 1.200 Euro jährlich. Dieser wird grundsätzlich gewährt für die Arbeitszeit sowie die Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der Umsatzsteuer. Nicht gewährt werden Steuerbegünstigungen für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall die Rechnung des Dienstleisters sowie eine nachvollziehbare Banküberweisung. Barzahlungen oder einfache Quittungen reichen nicht aus.

Umfangreiches Leistungsspektrum

Um in diesem Bereich eine bessere Transparenz zu schaffen, hat das Bundesfinanzministerium am 10. Januar 2014 ein Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes veröffentlicht, in dem weit über 100 begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen aufgeführt sind. Dennoch gibt es immer wieder juristische Auseinandersetzungen um die Einordnung bestimmter Leistungen. So können Handwerkerleistungen zum Zankapfel werden. Bisher wurde fallbezogen geklärt (Az. VI R 1/13), dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Abwasserleitung auf Dichtigkeit durch einen Handwerker ebenso eine steuerbegünstigte Leistung darstellt wie die Beseitigung bereits eingetretener Schäden. Dieses Urteil ist möglicherweise auch auf andere vergleichbare Überprüfungs- und Kontrolltätigkeiten von Handwerkern anwendbar. Des Weiteren musste die Frage der Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung vor Gericht geklärt werden (Az. VI R 13/15). Danach ist die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres ebenfalls eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Alles in allem besteht rund um das Thema haushaltsnahe Dienstleistungen durchaus Steuersparpotential. Denn neben den hier nur kurz skizzierten gibt es weitere Maßnahmen rund um Haushalt, Handwerker und Heimbewohner, die für den Steuerlaien nicht ohne weiteres durchschaubar sind. Wir helfen gerne!

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Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammern 13/2016 vom 26.9.2016

 


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